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Verein für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e.V.

Stadtwappen

 

S a t z u n g (Auszug)

                                                                         des Vereins für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Verein für Heimatgeschichte der Stadt Müncheberg e. V.
Der Verein ist am 30. Januar 1990 gegründet und in das Vereinsregister des Kreises
Strausberg eingetragen worden (VR 3306FF).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Müncheberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der
Ortsverschönerung sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
das Interesse und das Verständnis für die Stadt- und Regionalgeschichte anzuregen,
Wissenswertes zu vermitteln,
vorhandenes Wissen zu erweitern und
Sachzeugnisse der Stadtgeschichte zu sammeln, zu erhalten und zu pflegen.
(5) Zur Erfüllung dieser Aufgaben wird der Verein danach streben,
durch Vorträge zur Stadt- und Regionalgeschichte, geeignete Ausstellungen und
Veröffentlichungen sowie Stadtführungen und andere Veranstaltungen das Interesse
an der Heimatgeschichte zu wecken, wachzuhalten und vorhandene Kenntnisse zu
vertiefen,
historische Schriften, Dokumente, Bücher, Kalender, Berichte und sonstige literarische
Quellen mit stadt- und regionalgeschichtlichem Charakter zusammenzutragen,
auszuwerten und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
die stadtgeschichtlich wichtigen Materialien der Gegenwart zu sammeln und nach
wissenschaftlichen Grundsätzen zu bearbeiten und zu archivieren,
alle stadt- und regionalgeschichtlichen Bau-, Boden- und Naturdenkmale zu erhalten
und sich für ihre sachgemäße Pflege und Instandsetzung einzusetzen,
über nicht zu erhaltende bzw. nicht an ihrem ursprünglichen Platz zu erhaltende
Denkmale exakte Dokumentationen anzufertigen,
zielgerichtet Sachzeugnisse des Lebens in unserer Stadt und deren Umgebung aus
Gegenwart und Vergangenheit für ein Stadtmuseum zu sammeln, ein solches zu
gründen und sich nach erfolgreicher Gründung aktiv für die Erhaltung einzusetzen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Nachgewiesene Kosten, die für satzungsgemäße Zwecke entstanden sind, werden gegen
Nachweis und Prüfung durch den Vorstand erstattet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur bis
zum 30. September des Geschäftsjahres erklärt werden und mit Wirkung zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht
eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor einer
Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.